Preise

Art der Mitgliedschaft                     Jahresbeiträge        Aufnahmegebühr

Einzelpersonen über 18 Jahren                 48,00 €              10,00 €

Passive Mitglieder                                    24,00 €               10,00 €

Schüler, Jugendliche (bis 18), Studenten,

Auszubildende, Rentner, Behinderte        36,00 €               10,00 €

Familienbeitrag*                                       72,00 €               10,00 €

Umlagen die zu den in § 3 genannten Vereinszwecken zur Deckung eines Finanzbedarfs erforderlich sind und aus regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden können, können bis zum sechsfachen des jährlichen Betrags festgesetzt werden.

*(in den Familienbeitrag sind Kinder bis einschl. 27 Jahren eingeschlossen, solange sie sich noch in der Ausbildung befinden, ansonsten bis max. zum 18. Lebensjahr)


Satzung

Satzung

Shagya-Araber Zucht - und Sportverein e.V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Shagya-Araber Zucht- und Sportverein e.V." ( ShAZ e.V.),

2. Der Verein hat seinen Sitz in 25578 Neuenbrook und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Pinneberg eingetragen.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein mit Sitz in Neuenbrook verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zwecke der Körperschaft sind

- die Förderung des Sports

- die Förderung der Jugendhilfe

- die Förderung des Tierschutzes

- die Förderung der Tierzucht

Letztgenannter Zweck beinhaltet die Erhaltung und Förderung des Shagya-Arabers als eines der Kulturgüter der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie.

 

2. Die Satzungszwecke „Förderung des Tierschutzes“ und „Förderung der Tierzucht“ werden insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung von Personen und Einrichtungen sowie Veranstaltungen, die der Zucht des Shagya-Arabers dienen, in ideeller, finanzieller und organisatorischer Form, aber auch durch persönlichen Einsatz. Weiter soll durch geeignete Maßnahmen das Interesse der Öffentlichkeit für die Zucht des Shagya-Arabers mit wertvollem Zuchtmaterial geweckt werden und somit zur Rettung und Erhaltung des Shagya - Arabers beigetragen werden.

 

3. Alle Mittel, die dem Verein zufließen, werden nach Abzug der Aufwendungen ausschließlich für die hier festgelegten Zwecke verwendet werden.

Diesem Zwecke dienen insbesondere

  • die Anschaffung von Zuchthengsten und Stuten zur allgemeinen Benutzung und/oder die Förderung der Anschaffung für Züchter der Shagya-Araber Verbände,

  • Unterstützung der Teilnahme an Ausstellungen, Schauen, Leistungsprüfungen und Turnieren,

  • sonstige Maßnahmen – insbesondere Öffentlichkeitsarbeit – zur Erhaltung und Förderung des Shagya-Arabers .

Die Satzungszwecke „Förderung des Sports“ und „Förderung der Jugendhilfe“ werden verwirklicht insbesondere durc

  1. die Gesundheitsförderung, sportliche Betätigung und Lebensfreude aller Menschen, insbesondere der Jugend, durch Reiten, einschließlich dem Ausreiten

  2. die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;

  3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen sowie die Organisation eines geordneten Sport-, Übungs- und Kursbetriebes;

  4. die Durchführung von Sport und sportlichen bzw. außersportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder;

  5. Aus-/ Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern, Helfern und sonstigen Mitarbeitern;

  6. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Landschaftsschäden;

  7. die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;

  8. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet;

  9. die Erhaltung des Pferdes, insbesondere des Shagya-Arabers und des Pferdesports, insbesondere des Reit- und Fahrsportes, als Kulturgut;

  10. Sensibilisieren für Fragen des Tierschutzes in seinen vielfältigen Erscheinungsformen, insbesondere durch Aufklärung über die richtige und artgerechte Haltung, Fütterung sowie den tiergerechten Umgang mit Pferden als Partner in Sport und Freizeit und Ausbildung hierin;

  11. die Aufklärung über den Reit- und Pferdesport, die Bezüge zu Natur- und Umweltschutz, insbesondere der Tierhaltung als Bestandteil von Landschaftspflege und Teil der Nährstoffkreisläufe;

  12. Talentsichtung und Talentförderung insbesondere im Jugendbereich;

  13. Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit.

 

4. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen und sonstige Vereinigungen werden, die bereit und in der Lage sind, die Ziele des Vereins nachhaltig zu fördern.

  1. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches bedarf keiner Begründung. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen . Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen! Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

  2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

  3. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

  5. Mit Unterzeichnung des Aufnahmeantrags erkennt der Antragsteller die Vereinssatzung und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

       1. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch

          Auflösung. Sie kann außerdem durch Austritt oder Ausschluss beendet werden.

       2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15.

          November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).

       3. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Tatbestände,

          die zum Ausschluss berechtigen, sind wer

       a) gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse

          schädigt   oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen

          Verhaltens schuldig macht;

      b) gegen § 4a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) oder § 4b (Verpflichtung gegenüber anderen

          Personen) verstößt,

      c) seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.

 

         Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

         Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete 

          Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen 

          Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

        Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Er hat sofortige Wirkung.

 

§ 4a Verpflichtung gegenüber dem Pferd

  1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

      a) die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens-

          und tierschutzgerecht unterzubringen,

       b) den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

       c) die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd 

         nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

  1. Auf Turnieren (Pferdeleistungsschauen und Breitensportlichen Veranstaltungen) unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.

  2. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

§ 4b Verpflichtung gegenüber anderen Personen

  1. Der Verein verurteilt bei der Förderung und Ausbildung aller Pferdesportler jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie seelischer, körperlicher oder sexualisierter Art ist.

  2. Wer in Ausübung seiner Funktion mit Bezug zum Verein regelmäßig in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen kann, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er eine der in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftaten begeht. Eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung ersetzt im Vereinsstrafverfahren die Feststellung der Tatbegehung.

  3. Wer im Zusammenhang mit dem Vereinsleben eine der in Abs. 1 genannten Straftaten begeht, kann mit einem Verweis, einer Geldbuße, einem zeitlichen Verbot für die Ausübung von Ehrenämtern im Verein oder mit Ausschluss aus dem Verein belegt werden.

  4. Mit einem Verbot für die Ausübung von Ämtern im Verein, mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000,-- oder einem Verweis kann bestraft werden, werden im Verein geltenden Ethikcode im Hinblick auf die Vermeidung sexueller Gewalt im Vereinsleben, also namentlich die notwendige Distanz, die Intimsphäre und die persönlichen Schamgrenzen der anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie anderen Vereinsmitgliedern in einer Weise missachtet, die geeignet ist, die betroffene(n) Person(en) in seiner/ihrer Selbstbestimmung spürbar zu beinträchtigen. Im Wiederholungsfall oder in schweren Fällen ist der Ausschluss aus dem Verein möglich.

  5. Begründen Tatsachen den Verdacht, dass jemand eine Tat nach Abs. 1 bis 3 begangen hat, kann die Mitgliederversammlung vorläufige Maßnahmen zum Schutz der anderen Vereinsmitglieder bis zur Dauer von sechs Monaten treffen, es kann insbesondere alle zustehenden Rechte und Berechtigungen suspendieren oder beschränken. Besteht der Verdacht fort, kann die einstweilige Verfügung durch besonderen Beschluss der Mitgliederversammlung verlängert werden.

§ 5

Beiträge, Zuwendungen

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks benötigten Finanzmittel werden durch Beiträge sowie durch Zuwendungen und Spenden aufgebracht.

  2. Die Festsetzung der Beiträge ist Aufgabe der Mitgliederversammlung.

  3. Die Mitglieder des Vereins dürfen bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines nicht mehr als die einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

      4. Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge und Arbeitsstunden, ersatzweise Geldzahlungen,

          zu leisten.

      5. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden nach Art und Höhe von der Mitgliederversammlung 

        festgesetzt. Von den Mitgliedern können Umlagen bis zur Höhe des sechsfachen Mitgliedsbeitrags 

        erhoben werden. Maßgebend ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied zum 

        Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat.

      6. Beiträge sind im Voraus zu leisten. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen

        hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

 

§ 6

Organe des Vereins

 

         Organe des Vereins sind

      a) die Mitgliederversammlung,

      b) der Vorstand.

 

§ 7

Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr auf Einladung und unter Leitung des/der Vorsitzenden des Vereins statt. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin per e-Mail versandt werden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Ladungsfrist auf eine Woche abkürzen.

  2. Eine Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies mit schriftlicher Begründung verlangen.

  3. Der Leiter einer Mitgliederversammlung kann auch Nichtmitglieder zu der Versammlung einladen, falls dies sachdienlich erscheint.

  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

  5. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.

  6. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

  7. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

  8. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.

  9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

          Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten des Vereins zuständig:

      a) Beschlussfassung über allgemeine Maßnahmen, die der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen,

      b) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,

      c) Prüfung und Genehmigung der Jahresrechnung,

      d) Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,

      e) Entlastung des Vorstandes,

      f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,

      g) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes.

      h) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

 

§ 9 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

  1. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

§ 10 Vorstand

  1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vereins, seinem Stellvertreter und dem Kassenführer.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig,

          - in den geraden Kalenderjahren für den Vorsitzenden, den Kassenführer

          - in den ungeraden Kalenderjahren für den 2. Vorsitzenden

  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

  2. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie der Kassenführer.

  3. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach innen und außen.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  5. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Es ist vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

     1. Der Vorstand nimmt die Aufgaben des Vereins war, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

      2. Ihm obliegen alle Maßnahmen, die der Zielsetzung des Vereins dienen, insbesondere

        a) die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

        b) die Verwaltung des Vereinsvermögens,

        c) die Aufnahme von Mitgliedern.

        d) die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und

        e) die Führung der laufenden Geschäfte.

      3. Der Gesamtvorstand kann die Erledigung besonderer Aufgaben einem Mitglied oder mehreren 

         Mitgliedern des Vorstandes übertragen.

 

§ 12

Vorstandssitzungen

        1. Sitzungen des Vorstandes finden auf Einladung des Vereinsvorsitzenden statt.

          Eine Sitzung muss stattfinden, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von 

           Gründen verlangen.

       2. Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit der 

          abgegebenen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend

          sind. Ist dies nicht der Fall, so kann in der nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden

          Vorstandsmitglieder Beschluss gefasst werden.

       3. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kann der Vorsitzende die Entscheidung des Vorstandes

         schriftlich einholen. Ein Beschluss kommt nach Maßgabe des Abs. 2 zustande, wenn nicht innerhalb

         der in der schriftlichen Umfrage gesetzten Frist Widerspruch erhoben wird.

 

§ 13

Arbeitskreise

         Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise einrichten, deren Mitglieder der Vorsitzende

         des Vorstandes auf begrenzte Zeit beruft. Die Vereinsmitglieder haben ein Vorschlagsrecht.

 

§ 14

Ehrenämter, Aufwandsentschädigung

  1. Der Vorstand des Vereins arbeitet ehrenamtlich.

  2. Falls die Tätigkeit der Mitglieder der Vereinsorgane einen für Inhaber von Ehrenämtern zumutbaren Rahmen übersteigt und die Finanzen es unbedenklich zulassen, kann ein angemessenes Entgelt (Aufwandsentschädigung) gezahlt werden, das der Vorstand festsetzt.

  3. Die bei der ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen können erstattet werden.

§ 15

Haftung

    Es gelten die gesetzlichen Haftungsbegrenzungen für Vorstände und andere Vereinsmitglieder, die

    sich aus §§ 31a und 31b BGB ergeben .

1 . Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer

    Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt

    auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder

    ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der

    Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

2. Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz

    eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so

    können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn

    der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 16

Satzungsänderungen

         Die Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung beschließen, wenn der Beschluss mit 3/4

         der abgegebenen Stimmen gefasst wird und der Antrag auf der Tagesordnung steht.

         Die Ladungsfrist beträgt bei Anträgen auf Änderung der Satzung mindestens einen Monat.

 

§ 17 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Kreisverband, im Regionalverband, im Landespferdesportverband, in der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. sowie im Landessportbund ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EUDatenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:

          Name, Adresse, Nationalität, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht,

         Telefonnummer, E-Mailadresse, Bankverbindung, Mitgliedschaft in anderen Pferdesportvereinen, 

          Zeiten der Vereinszugehörigkeit.

      2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,

         personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden

         Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese

         Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

     3. Als Mitglied des Landessportbundes (LSB) ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der 

         Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den LSB zu melden: Name, Vorname,

         Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit.

         Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des LSB.

     4. Der Verein ist Mitglied in folgenden Verbänden:

       a) Kreisverband: Reiterbund Steinburg

       b) Landespferdesportverband: Pferdesportverband Schleswig-Holstein e.V. (PSH)

       Diesen werden für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des 

       Wettkampfbetriebes erforderliche Daten betroffener Vereinsmitglieder ebenfalls in folgendem Umfang

       zur Verfügung gestellt:

    5. Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die

       schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern

       bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

   6. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen

       veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung

       sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und

      Telemedien sowie elektronische Medien.

   7. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende

       Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt,

       sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung

       berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu

       verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

   8. Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG,

       das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den

       Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch

       und Übertragbarkeit seiner Daten.

   9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis

      nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht

      unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht

      entsprechend Satz 1 gelöscht.

  10. Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische

      Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

 

§ 18 Auflösung

   1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem

      Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der

      anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den ZSAA (Zuchtverband für Sportpferde Arabischer Arbstammung e.V.), Postfach 1139, 36209 Alheim, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Neuenbrook, den 04.12.2021

 

Gründungsmitglieder:

1. Ingrid Früchtenicht........................................................................................................

2. Stephanie Frenster.......................................................................................................

3. Oliver Stuckenberg.......................................................................................................

4. Alina Thomsen..............................................................................................................

5. Sabrina Höllmer............................................................................................................

6. Sandra Wolter-Vorau....................................................................................................

7. Kirsten Günther.............................................................................................................

8. Dr. Jennifer Magens......................................................................................................